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Arbeitsgerichtliche Verfahren

  • Urteilsverfahren

    Wer kann einen Prozess führen?
    Die Parteien (natürliche oder juristische Personen) können einen Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht persönlich führen oder sich vertreten lassen. Die Vertretung einer Partei kann von Rechtsanwälten*innen, Vertretern*innen von Gewerkschaften oder Arbeitgeberbänden sowie volljährigen Privatpersonen mit schriftlicher Vollmacht der Partei übernommen werden.
    Wie kann Klage erhoben werden?
    Klage kann erhoben werden durch das Einreichen einer Klageschrift in doppelter Ausfertigung durch die Partei selbst oder Rechtsanwälte*innen oder Vertreter*innen einer Gewerkschaft oder eines Arbeitgeberverbandes oder eine bevollmächtigte Privatperson, das Aufnehmen der Klage durch die Rechtsantragstelle des Arbeitsgerichts - die Rechtsantragstelle darf keine Rechtsberatung gewähren, sie kann nur bei der formellen Aufnahme der Klageschrift Hilfestellung leisten, das Einreichen einer Klageschrift in der „elektronischen Poststelle“ - dem elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP). Informationen hierzu erhalten Sie auf der Website www.erv.brandenburg.de. Ebenfalls zulässig ist das Einreichen einer Klageschrift vorab per Fax. Eine Klageerhebung per E-Mail ist nicht zulässig. Die Arbeitsgerichte werden, wie andere Gerichte, nicht von Amts wegen tätig. Erforderlich ist ein Rechtschutzbegehren einer Partei, im arbeitsgerichtlichen Verfahren ist dies in der Regel die Klageerhebung.
    Was muss eine Klageschrift beinhalten?

    • die genaue Bezeichnung der Partei mit deren vollständiger Bezeichnung, z. B. der Firma und deren gesetzliche Vertretung (Inhaber*in oder Geschäftsführer*in mit vollständigen Anschriften; die Angabe eines Postfachs ist unzureichend,
    • einen bestimmten Antrag,
    • die eigenhändige Unterschrift antragstellenden bzw. klagenden Partei,
    • bei Klageerhebung durch eine/n Vertreter*in eine Vollmacht.

    Was ist zu beachten?
    In vielen Fällen ist die Klage innerhalb einer bestimmten Frist zu erheben. Will die klägerische Partei beispielsweise geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt ist, muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Klage erhoben werden. Entscheidend für die Einhaltung der Frist zur Klageerhebung ist der Eingang der Klage beim Arbeitsgericht durch

    • Abgabe in der Geschäftsstelle,
    • Erhebung der Klage vor der Rechtsantragstelle,
    • Abgabe in der Briefannahmestelle,
    • Einwurf in den Briefkasten/Nachtbriefkasten des Arbeitsgerichts vor 24.00 Uhr des letzten Tages der Frist,
    • Eingang eines Briefes oder Telefaxes vor 24.00 Uhr des letzten Tages der Frist bei dem Arbeitsgericht.

    Wie läuft ein Verfahren vor dem Arbeitsgericht ab?
    Die Klage wird durch das Arbeitsgericht von Amts wegen an die beklagte Partei zugestellt. Nach der Klageerhebung findet vor der/dem Vorsitzenden der Kammer eine Güteverhandlung statt. Es handelt sich um eine mündliche Verhandlung, in der die/der Vorsitzende den Sachverhalt erörtert und gegebenenfalls rechtliche Hinweise gibt und deren Hauptziel eine gütliche Erledigung des Rechtsstreits (Abschluss eines Vergleichs) ist. Das Verfahren kann in der Güteverhandlung auch durch

    • Rücknahme der Klage oder des Antrages,
    • Anerkenntnis der Klageforderung durch die beklagte Partei, ein sogenanntes Anerkenntnisurteil,
    • Versäumnisurteil bei unentschuldigtem Fernbleiben einer Partei

    beendet werden.
    Kommt es zu keiner gütlichen Einigung und endet das Verfahren auch nicht auf andere Art und Weise, ist durch die/den Vorsitzende/n ein Termin zu einer Kammerverhandlung zu bestimmen. Es ergehen Auflagen an die Parteien, zu denen innerhalb der gesetzten Fristen Stellung zu nehmen ist. Die Kammerverhandlung findet vor der/dem Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Richtern (jeweils einer aus den Kreisen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber) statt. Es wird, ggf. nach Durchführung einer Beweisaufnahme, durch die Kammer über den Rechtsstreit entschieden. Die Kammer ist gehalten, in jeder Phase des Verfahrens auf eine gütliche Einigung der Parteien hinzuwirken (Abschluss des Verfahrens durch Vergleich).
    Was geschieht, wenn eine Partei unentschuldigt nicht zum Verhandlungstermin erscheint?
    In diesem Fall kann die/der Vorsitzende auf Antrag der anwesenden Partei und bei Vorliegen der gesetzlichen Bestimmungen im Wege der Alleinentscheidung ein Versäumnisurteil erlassen.
    Gegen ein Versäumnisurteil ist der Einspruch statthaft. Der Einspruch kann von der Partei, gegen die das Versäumnisurteil erlassen wurde, eingelegt werden und muss innerhalb einer Frist von einer Woche nach Zustellung des Versäumnisurteils bei dem Arbeitsgericht eingegangen sein. Hierzu ist die Rechtsbehelfsbelehrung der arbeitsgerichtlichen Entscheidung zu beachten.
    Wie kann man gegen ein Urteil vorgehen?
    Gegen ein Urteil, welches durch die Kammer ergangen ist, kann bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Berufung vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden. Auch hierzu ist die Rechtsmittelbelehrung der arbeitsgerichtlichen Entscheidung zu beachten.

    Wer kann einen Prozess führen?
    Die Parteien (natürliche oder juristische Personen) können einen Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht persönlich führen oder sich vertreten lassen. Die Vertretung einer Partei kann von Rechtsanwälten*innen, Vertretern*innen von Gewerkschaften oder Arbeitgeberbänden sowie volljährigen Privatpersonen mit schriftlicher Vollmacht der Partei übernommen werden.
    Wie kann Klage erhoben werden?
    Klage kann erhoben werden durch das Einreichen einer Klageschrift in doppelter Ausfertigung durch die Partei selbst oder Rechtsanwälte*innen oder Vertreter*innen einer Gewerkschaft oder eines Arbeitgeberverbandes oder eine bevollmächtigte Privatperson, das Aufnehmen der Klage durch die Rechtsantragstelle des Arbeitsgerichts - die Rechtsantragstelle darf keine Rechtsberatung gewähren, sie kann nur bei der formellen Aufnahme der Klageschrift Hilfestellung leisten, das Einreichen einer Klageschrift in der „elektronischen Poststelle“ - dem elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP). Informationen hierzu erhalten Sie auf der Website www.erv.brandenburg.de. Ebenfalls zulässig ist das Einreichen einer Klageschrift vorab per Fax. Eine Klageerhebung per E-Mail ist nicht zulässig. Die Arbeitsgerichte werden, wie andere Gerichte, nicht von Amts wegen tätig. Erforderlich ist ein Rechtschutzbegehren einer Partei, im arbeitsgerichtlichen Verfahren ist dies in der Regel die Klageerhebung.
    Was muss eine Klageschrift beinhalten?

    • die genaue Bezeichnung der Partei mit deren vollständiger Bezeichnung, z. B. der Firma und deren gesetzliche Vertretung (Inhaber*in oder Geschäftsführer*in mit vollständigen Anschriften; die Angabe eines Postfachs ist unzureichend,
    • einen bestimmten Antrag,
    • die eigenhändige Unterschrift antragstellenden bzw. klagenden Partei,
    • bei Klageerhebung durch eine/n Vertreter*in eine Vollmacht.

    Was ist zu beachten?
    In vielen Fällen ist die Klage innerhalb einer bestimmten Frist zu erheben. Will die klägerische Partei beispielsweise geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt ist, muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Klage erhoben werden. Entscheidend für die Einhaltung der Frist zur Klageerhebung ist der Eingang der Klage beim Arbeitsgericht durch

    • Abgabe in der Geschäftsstelle,
    • Erhebung der Klage vor der Rechtsantragstelle,
    • Abgabe in der Briefannahmestelle,
    • Einwurf in den Briefkasten/Nachtbriefkasten des Arbeitsgerichts vor 24.00 Uhr des letzten Tages der Frist,
    • Eingang eines Briefes oder Telefaxes vor 24.00 Uhr des letzten Tages der Frist bei dem Arbeitsgericht.

    Wie läuft ein Verfahren vor dem Arbeitsgericht ab?
    Die Klage wird durch das Arbeitsgericht von Amts wegen an die beklagte Partei zugestellt. Nach der Klageerhebung findet vor der/dem Vorsitzenden der Kammer eine Güteverhandlung statt. Es handelt sich um eine mündliche Verhandlung, in der die/der Vorsitzende den Sachverhalt erörtert und gegebenenfalls rechtliche Hinweise gibt und deren Hauptziel eine gütliche Erledigung des Rechtsstreits (Abschluss eines Vergleichs) ist. Das Verfahren kann in der Güteverhandlung auch durch

    • Rücknahme der Klage oder des Antrages,
    • Anerkenntnis der Klageforderung durch die beklagte Partei, ein sogenanntes Anerkenntnisurteil,
    • Versäumnisurteil bei unentschuldigtem Fernbleiben einer Partei

    beendet werden.
    Kommt es zu keiner gütlichen Einigung und endet das Verfahren auch nicht auf andere Art und Weise, ist durch die/den Vorsitzende/n ein Termin zu einer Kammerverhandlung zu bestimmen. Es ergehen Auflagen an die Parteien, zu denen innerhalb der gesetzten Fristen Stellung zu nehmen ist. Die Kammerverhandlung findet vor der/dem Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Richtern (jeweils einer aus den Kreisen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber) statt. Es wird, ggf. nach Durchführung einer Beweisaufnahme, durch die Kammer über den Rechtsstreit entschieden. Die Kammer ist gehalten, in jeder Phase des Verfahrens auf eine gütliche Einigung der Parteien hinzuwirken (Abschluss des Verfahrens durch Vergleich).
    Was geschieht, wenn eine Partei unentschuldigt nicht zum Verhandlungstermin erscheint?
    In diesem Fall kann die/der Vorsitzende auf Antrag der anwesenden Partei und bei Vorliegen der gesetzlichen Bestimmungen im Wege der Alleinentscheidung ein Versäumnisurteil erlassen.
    Gegen ein Versäumnisurteil ist der Einspruch statthaft. Der Einspruch kann von der Partei, gegen die das Versäumnisurteil erlassen wurde, eingelegt werden und muss innerhalb einer Frist von einer Woche nach Zustellung des Versäumnisurteils bei dem Arbeitsgericht eingegangen sein. Hierzu ist die Rechtsbehelfsbelehrung der arbeitsgerichtlichen Entscheidung zu beachten.
    Wie kann man gegen ein Urteil vorgehen?
    Gegen ein Urteil, welches durch die Kammer ergangen ist, kann bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Berufung vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden. Auch hierzu ist die Rechtsmittelbelehrung der arbeitsgerichtlichen Entscheidung zu beachten.

  • Beschlussverfahren

    Was ist ein Beschlussverfahren?

    Das Beschlussverfahren ist ein rein kollektivrechtliches Verfahren, bei dem im Vordergrund Streitigkeiten zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber/in aus dem Betriebsverfassungsgesetz stehen. Aber auch andere kollektivrechtliche Streitigkeiten aus dem Mitbestimmungsrecht und aus dem Tarifrecht sind im Beschlussverfahren auszutragen. 

    Örtlich zuständig ist das Arbeitsgericht, wenn der am Beschlussverfahren beteiligte Betrieb im Gerichtsbezirk des Arbeitsgerichts seinen Sitz hat.

    Ein Beschlussverfahren wird eingeleitet durch das Einreichen einer Antragsschrift durch eine der Betriebsparten (Arbeitgeber*in oder Betriebsrat) oder das Aufnehmen des Antrages durch die Rechtsantragstelle.

    Der Ablauf des Beschlussverfahrens ist ähnlich wie der prozessuale Ablauf im Klageverfahren zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Auch hier wird in jeder Phase des Verfahrens durch die/den Vorsitzende*n darauf hingewirkt, den Rechtsstreit gütlich zu beenden. Kommt es nicht zu einer vergleichsweisen Beendigung des Verfahren wird durch die Kammer nach entsprechender Kammerverhandlung ein Beschluss erlassen.

    Was ist ein Beschlussverfahren?

    Das Beschlussverfahren ist ein rein kollektivrechtliches Verfahren, bei dem im Vordergrund Streitigkeiten zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber/in aus dem Betriebsverfassungsgesetz stehen. Aber auch andere kollektivrechtliche Streitigkeiten aus dem Mitbestimmungsrecht und aus dem Tarifrecht sind im Beschlussverfahren auszutragen. 

    Örtlich zuständig ist das Arbeitsgericht, wenn der am Beschlussverfahren beteiligte Betrieb im Gerichtsbezirk des Arbeitsgerichts seinen Sitz hat.

    Ein Beschlussverfahren wird eingeleitet durch das Einreichen einer Antragsschrift durch eine der Betriebsparten (Arbeitgeber*in oder Betriebsrat) oder das Aufnehmen des Antrages durch die Rechtsantragstelle.

    Der Ablauf des Beschlussverfahrens ist ähnlich wie der prozessuale Ablauf im Klageverfahren zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Auch hier wird in jeder Phase des Verfahrens durch die/den Vorsitzende*n darauf hingewirkt, den Rechtsstreit gütlich zu beenden. Kommt es nicht zu einer vergleichsweisen Beendigung des Verfahren wird durch die Kammer nach entsprechender Kammerverhandlung ein Beschluss erlassen.

  • Güterichterverfahren

    Was ist ein Güterichterverfahren?

    Seit dem Jahr 2013 können die Parteien ihren Fall in vertraulicher Atmosphäre unter Ausschluss der Öffentlichkeit in regelmäßig mehr Zeit mit einer Güterichter*in , die nicht über die Sache zu entscheiden haben,  einer einvernehmlichen Lösung zuführen.

    Die Verweisung vor eine/n Güterrichter*in (§ 54 Abs. 6 ArbGG), die auch im Berufungsverfahren möglich ist (§ 64 Abs. 7 ArbGG), bietet den Prozessparteien die Möglichkeit, ihren Rechtsstreit einvernehmlich zu beenden.

    Der/Die Güterichter*in kann hierbei alle Methoden der Konfliktbeilegung, einschließlich der Mediation einsetzen. In der Mediation entwickeln die Parteien selbst unter Anleitung eines/r besonders geschulten Richters*in und ggf. mit Unterstützung ihrer Prozessbevollmächtigten die ihren Interessen am besten entsprechende Lösung ihres Konflikts. Eine Verhandlung, die deutlich länger als eine Gerichtsverhandlung dauern kann, ist nicht öffentlich und findet in einer formlosen Atmosphäre statt. Die Beteiligten sitzen mit dem/r Güterrichter*in an einem Tisch; es werden keine Roben getragen. Der/Die Güterichter*in sorgt durch neutrale Vermittlung für einen ausgewogenen Gesprächsverlauf, Prozessbevollmächtigte stehen ihren Parteien beratend zur Seite. Der/Die Güterichter*in kann nicht in der Sache entscheiden. Er/Sie darf auch dem/der Streitrichter*in keine Informationen über den Verlauf der Verhandlung zukommen lassen. Vertraulichkeit ist für alle Beteiligten eine wichtige Voraussetzung für die Verhandlung. Durch das Güterichterverfahren entstehen keine zusätzlichen Gerichtsgebühren. Ist die Verhandlung erfolgreich, endet sie mit einer schriftlichen Vereinbarung, die auch als gerichtlicher Vergleich protokolliert werden kann. Das gerichtliche Verfahren wird damit abgeschlossen. Führt das Güterichterverfahren nicht zu einer Einigung, wird das Ausgangsverfahren vor dem/der streitentscheidenden Richter/in weitergeführt.

     Das Güterichterverfahren bietet insbesondere folgende Vorteile:

    • Es herrscht eine gelockerte, von den Formalitäten des Gerichtsverfahrens befreite Gesprächsatmosphäre.
    • Die Vertraulichkeit des Verfahrens ermöglicht eine offene Kommunikation.
    • Ablauf und Dauer der Verhandlung bestimmen die Beteiligten weitgehend
    • Die Parteien haben die Möglichkeit, in einem erweiterten zeitlichen Rahmen eine Einigung zu finden.
    • Störungen in der persönlichen Beziehung zwischen den Parteien können bereinigt werden.
    • Die Parteien selbst bestimmen das ihren Interessen am besten entsprechende Ergebnis.
    • Es können Vereinbarungen getroffen werden, die über den Gegenstand des Prozesses hinausgehen, B. die künftige Beziehung regeln.
    • Güterichter*innen und Prozessbevollmächtigte sorgen für einen gerechten Ablauf des Verfahrens.
    • Der Streit kann in einem frühen Stadium unter Vermeidung zeitaufwändiger und teurer Beweisaufnahmen beigelegt werden.
    • In der Regel schafft die Einigung zwischen den Parteien nachhaltig Rechtsfrieden und kann notfalls aber auch zwangsweise durchgesetzt werden.
    • Die Belastung und weitere Verhärtung der Fronten durch einen u. U. langwierigen Prozess wird vermieden. 

    Güterichterverfahren sind möglich beim

    •  Arbeitsgericht Cottbus
    •  Arbeitsgericht Neuruppin im Verbund mit dem Arbeitsgericht Eberswalde
    •  Arbeitsgericht Frankfurt (Oder)

    Was ist ein Güterichterverfahren?

    Seit dem Jahr 2013 können die Parteien ihren Fall in vertraulicher Atmosphäre unter Ausschluss der Öffentlichkeit in regelmäßig mehr Zeit mit einer Güterichter*in , die nicht über die Sache zu entscheiden haben,  einer einvernehmlichen Lösung zuführen.

    Die Verweisung vor eine/n Güterrichter*in (§ 54 Abs. 6 ArbGG), die auch im Berufungsverfahren möglich ist (§ 64 Abs. 7 ArbGG), bietet den Prozessparteien die Möglichkeit, ihren Rechtsstreit einvernehmlich zu beenden.

    Der/Die Güterichter*in kann hierbei alle Methoden der Konfliktbeilegung, einschließlich der Mediation einsetzen. In der Mediation entwickeln die Parteien selbst unter Anleitung eines/r besonders geschulten Richters*in und ggf. mit Unterstützung ihrer Prozessbevollmächtigten die ihren Interessen am besten entsprechende Lösung ihres Konflikts. Eine Verhandlung, die deutlich länger als eine Gerichtsverhandlung dauern kann, ist nicht öffentlich und findet in einer formlosen Atmosphäre statt. Die Beteiligten sitzen mit dem/r Güterrichter*in an einem Tisch; es werden keine Roben getragen. Der/Die Güterichter*in sorgt durch neutrale Vermittlung für einen ausgewogenen Gesprächsverlauf, Prozessbevollmächtigte stehen ihren Parteien beratend zur Seite. Der/Die Güterichter*in kann nicht in der Sache entscheiden. Er/Sie darf auch dem/der Streitrichter*in keine Informationen über den Verlauf der Verhandlung zukommen lassen. Vertraulichkeit ist für alle Beteiligten eine wichtige Voraussetzung für die Verhandlung. Durch das Güterichterverfahren entstehen keine zusätzlichen Gerichtsgebühren. Ist die Verhandlung erfolgreich, endet sie mit einer schriftlichen Vereinbarung, die auch als gerichtlicher Vergleich protokolliert werden kann. Das gerichtliche Verfahren wird damit abgeschlossen. Führt das Güterichterverfahren nicht zu einer Einigung, wird das Ausgangsverfahren vor dem/der streitentscheidenden Richter/in weitergeführt.

     Das Güterichterverfahren bietet insbesondere folgende Vorteile:

    • Es herrscht eine gelockerte, von den Formalitäten des Gerichtsverfahrens befreite Gesprächsatmosphäre.
    • Die Vertraulichkeit des Verfahrens ermöglicht eine offene Kommunikation.
    • Ablauf und Dauer der Verhandlung bestimmen die Beteiligten weitgehend
    • Die Parteien haben die Möglichkeit, in einem erweiterten zeitlichen Rahmen eine Einigung zu finden.
    • Störungen in der persönlichen Beziehung zwischen den Parteien können bereinigt werden.
    • Die Parteien selbst bestimmen das ihren Interessen am besten entsprechende Ergebnis.
    • Es können Vereinbarungen getroffen werden, die über den Gegenstand des Prozesses hinausgehen, B. die künftige Beziehung regeln.
    • Güterichter*innen und Prozessbevollmächtigte sorgen für einen gerechten Ablauf des Verfahrens.
    • Der Streit kann in einem frühen Stadium unter Vermeidung zeitaufwändiger und teurer Beweisaufnahmen beigelegt werden.
    • In der Regel schafft die Einigung zwischen den Parteien nachhaltig Rechtsfrieden und kann notfalls aber auch zwangsweise durchgesetzt werden.
    • Die Belastung und weitere Verhärtung der Fronten durch einen u. U. langwierigen Prozess wird vermieden. 

    Güterichterverfahren sind möglich beim

    •  Arbeitsgericht Cottbus
    •  Arbeitsgericht Neuruppin im Verbund mit dem Arbeitsgericht Eberswalde
    •  Arbeitsgericht Frankfurt (Oder)
  • Mahnverfahren

    Durch den arbeitsgerichtlichen Mahnbescheid können Forderungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern gerichtlich geltend gemacht werden. Grundlage für den arbeitsgerichtlichen Mahnbescheid ist ein Arbeitsvertrag, der zwischen den Parteien geschlossen wurde. Hierbei handelt es sich um Zahlungsforderungen wie Vergütung, Schadenersatz oder Urlaubsgeldansprüche. Das Mahnverfahren empfiehlt sich dann, wenn der Antragsgegner/Schuldner die Geldforderung nicht bestreitet.
    Ein Formular für das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren kann im Handel erworben werden. Es muss eigenständig ausgefüllt und unterschreiben beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden.
    Für die Antragstellung auf Erlass eines Mahnbescheides kann auch die Hilfe der Rechtsantragstelle des zuständigen Arbeitsgerichts in Anspruch genommen werden.
    Auch als PDF-Datei stellen wir den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides nebst Hinweisen und Ausfüllhilfen zur Verfügung. Das Formular kann nach dem Download  ausgefüllt und sodann ausgedruckt werden. Der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides muss im Original mit Unterschrift beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden; entweder per Post oder persönlich durch Abgabe in der Poststelle des Arbeitsgerichts oder durch Einwurf in den Briefkasten.

    Wenn Sie durch einen Rechtsanwalt vertreten werden, wird dieser den Mahnbescheid elektronisch einreichen.

    Durch den arbeitsgerichtlichen Mahnbescheid können Forderungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern gerichtlich geltend gemacht werden. Grundlage für den arbeitsgerichtlichen Mahnbescheid ist ein Arbeitsvertrag, der zwischen den Parteien geschlossen wurde. Hierbei handelt es sich um Zahlungsforderungen wie Vergütung, Schadenersatz oder Urlaubsgeldansprüche. Das Mahnverfahren empfiehlt sich dann, wenn der Antragsgegner/Schuldner die Geldforderung nicht bestreitet.
    Ein Formular für das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren kann im Handel erworben werden. Es muss eigenständig ausgefüllt und unterschreiben beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden.
    Für die Antragstellung auf Erlass eines Mahnbescheides kann auch die Hilfe der Rechtsantragstelle des zuständigen Arbeitsgerichts in Anspruch genommen werden.
    Auch als PDF-Datei stellen wir den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides nebst Hinweisen und Ausfüllhilfen zur Verfügung. Das Formular kann nach dem Download  ausgefüllt und sodann ausgedruckt werden. Der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides muss im Original mit Unterschrift beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden; entweder per Post oder persönlich durch Abgabe in der Poststelle des Arbeitsgerichts oder durch Einwurf in den Briefkasten.

    Wenn Sie durch einen Rechtsanwalt vertreten werden, wird dieser den Mahnbescheid elektronisch einreichen.

Letzte Aktualisierung: 30.12.2022 um 00:00 Uhr
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