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Aufbau und Organisation der Arbeitsgerichtsbarkeit

Die Arbeitsgerichtsbarkeit der Bundesrepublik Deutschland ist eine eigenständige, von der Zivilgerichtsbarkeit unabhängige Gerichtsbarkeit. Sie ist dreistufig aufgebaut und besteht aus

  1. Arbeitsgericht, I. Instanz
  2. Landesarbeitsgericht, II. Instanz
  3. Bundesarbeitsgericht, III. Instanz

Die Brandenburgische Arbeitsgerichtsbarkeit gibt es seit dem 01. Juli 1991 und gehört dem Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz an.

Im ersten Rechtszug ist das Arbeitsgericht als Eingangsinstanz zuständig. Die Gerichte für Arbeitssachen sind gemäß §§ 2 ff Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) u. a. zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern*innen und Arbeitgebern*innen aus dem Arbeitsverhältnis:

  • Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses,
  • Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses und aus dessen Nachwirkungen,
  • unerlaubte Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen,
  • zwischen Auszubildenden und Arbeitgebern*innen über die gleichen Streitgegenstände (z. T. aber erst nach Durchführung des Schlichtungsverfahrens nach § 111 Abs. 2 ArbGG) oder Umschülern*innen und Arbeitgebern*innen.

Vorgerichtliche Konfliktbeseitigung

Arbeitgeber*innen und Arbeitnehmer*innen sollten sich vor dem Weg zum Arbeitsgericht um eine gütliche Beilegung ihrer Streitigkeit bemühen. Besteht ein Betriebs- oder Personalrat, so sollte dieser auf jeden Fall eingeschaltet werden. Zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen ausbildenden Arbeitgebern*innen und Auszubildenden können die Handwerksinnungen (im Bereich des Handwerks) oder die Industrie- und Handelskammern sowie die sonst nach dem Berufsausbildungsgesetz zuständigen Stellen Ausschüsse zur Konfliktbeilegung bilden. Besteht ein solcher Ausschuss, ist dieser vor der Klageerhebung zwingend anzurufen (§ 111 Abs. 2 ArbGG). 

In Deutschland gibt es 18 Landesarbeitsgerichte. Für das Land Brandenburg ist das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg mit Sitz in Berlin zuständig, welches zum 01. Januar 2007 aufgrund des im Jahr 2004 geschlossenen Staatsvertrages über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg errichtet worden ist. In der II. Instanz entscheidet Landesarbeitsgericht über Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte. Auch beim Landesarbeitsgericht sind Kammern mit der Besetzung von einem/einer Berufsrichter*in und je einem/einer ehrenamtlichen Richter*in aus den Kreisen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber gebildet.

Das Bundesarbeitsgericht hat seinen Sitz in Erfurt und ist die höchste Instanz in der Arbeitsgerichtsbarkeit. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entscheidet über Revisionen und Rechtsbeschwerden gegen Entscheidungen der Landesarbeitsgerichte (LAG). Beim Bundesarbeitsgericht sind Senate gebildet mit einem/einer Vorsitzenden, zwei berufsrichterlichen Beisitzern und je einem/einer ehrenamtlichen Richter*in aus den Kreisen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber.


Letzte Aktualisierung: 30.12.2022 um 00:00 Uhr
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