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Ehrenamtliche Richter/innen

Ehrenamtliche Richter/innen haben die Aufgabe an den Kammerverhandlungen des Arbeitsgerichts teilzunehmen. Sie wirken bei den Entscheidungen der Kammer mit und haben die gleichen Rechte wie die Berufsrichter/innen.

Die ehrenamtlichen Richter/innen bekleiden ein öffentliches Ehrenamt, welches sie nicht ständig, sondern nur für die Dauer der jeweiligen Heranziehung zu den Sitzungen ausüben. Ehrenamtliche Richter/innen sind unabhängig. An Weisungen und Ratschläge des sie benennenden Verbandes sind sie nicht gebunden. Sie sollen nicht „Sprecher" der Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberinteressen sein, sondern unabhängige Richter/innen, die bei der Amtsausübung Erfahrungen als Arbeitgeber/in oder Arbeitnehmer/in und ihre besondere Sachkunde dem Gericht nutzbar machen.

In der Verhandlung haben die ehrenamtlichen Richter/innen die gleichen Rechte wie die Berufsrichter/innen, die die Verhandlung leiten. Sie können Fragen stellen, in Abstimmung mit der/dem Vorsitzenden das Wort ergreifen und sind in der Beratung und Abstimmung völlig gleichberechtigt mit dem/der vorsitzenden Richter/in und können sie/ihn auch überstimmen. Durch die Beteiligung von je einem/einer Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeisitzer/in an den Verhandlungen soll sichergestellt werden, dass sich jede Seite im Verfahren ausreichend repräsentiert fühlt. Ehrenamtliche Richter/innen sind in allen Instanzen der Arbeitsgerichtsbarkeit vertreten. Beim Arbeits- wie beim Landesarbeitsgericht ist eine Kammerverhandlung mit dem/der vorsitzenden Berufsrichter/in und zwei ehrenamtlichen Richtern besetzt. Somit haben die ehrenamtlichen Richter in diesen zwei Instanzen die Mehrheit gegenüber dem/der Berufsrichter/in.

 

Ehrenamtliche Richter/innen werden von den zuständigen Ministerien aus Vorschlagslisten berufen, die von Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen eingereicht werden.

Für das Arbeitsgericht besteht ein Mindestalter von 25 Jahren.

Für das Landesarbeitsgericht muss das 30. Lebensjahr vollendet sein und man muss mindestens fünf Jahre als ehrenamtliche/r Richter/in an einem Arbeitsgericht erster Instanz tätig sein.

Beim Bundesarbeitsgericht muss man mindestens 35. Lebensjahr alt sein, besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet des Arbeitsrechts und des Arbeitslebens besitzen und mindestens fünf Jahre ehrenamtliche/r Richter/in eines Gerichts für Arbeitssachen sowie längere Zeit in Deutschland als Arbeitnehmer/in oder als Arbeitgeber/in tätig gewesen sein.

Die Berufung der ehrenamtlichen Richter/innen erfolgt durch das Justizministerium des Landes Brandenburg auf Vorschlag der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände.

Die Voraussetzungen für die Berufung als ehrenamtliche/r Richter/in im Einzelnen ergeben sich für das Arbeitsgericht aus §§ 20 - 23 ArbGG, für das Landesarbeitsgericht aus § 37 ArbGG.

Die Amtszeit der ehrenamtlichen Richter/innen beträgt fünf Jahre. Nach Ablauf der Amtszeit sind Wiederberufungen möglich.

Die Amtszeit der ehrenamtlichen Richter/innen endet gemäß §§ 24, 27 ArbGG durch Ablauf der Amtsperiode, mit Beginn der Amtszeit in einem höheren Rechtszug, durch Amtsentbindung wegen Fehlens oder Wegfalls einer Berufungsvoraussetzung, durch Amtsniederlegung aus persönlichen Gründen oder durch Amtsenthebung wegen grober Amtspflichtverletzung. Über Amtsentbindungen und Amtsenthebungen entscheidet das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg.

An jedem Arbeitsgericht existiert eine Interessenvertretung der ehrenamtlichen Richter/innen, § 29 ArbGG bzw. § 38 ArbGG.

Der Ausschuss besteht aus mindestens je drei ehrenamtlichen Richter/innen aus Kreisen der Arbeitnehmer/innen und der Arbeitgeber/innen, die von den ehrenamtlichen Richter/innen in getrennter Wahl gewählt werden. Er tagt unter der Leitung der Direktorin oder des Direktors bzw. der Präsidentin oder des Präsidenten des jeweiligen Gerichts. Der Ausschuss ist u. a. vor der Bildung von Kammern, vor der jährlichen Geschäftsverteilung und vor der Verteilung der ehrenamtlichen Richter/innen auf die Kammern zu hören und kann Wünsche der ehrenamtlichen Richter/innen an die Gerichtsleitung oder die Dienstaufsicht übermitteln.

Weitere Informationen finden Sie hier.

Ehrenamtliche Richter/innen haben die Aufgabe an den Kammerverhandlungen des Arbeitsgerichts teilzunehmen. Sie wirken bei den Entscheidungen der Kammer mit und haben die gleichen Rechte wie die Berufsrichter/innen.

Die ehrenamtlichen Richter/innen bekleiden ein öffentliches Ehrenamt, welches sie nicht ständig, sondern nur für die Dauer der jeweiligen Heranziehung zu den Sitzungen ausüben. Ehrenamtliche Richter/innen sind unabhängig. An Weisungen und Ratschläge des sie benennenden Verbandes sind sie nicht gebunden. Sie sollen nicht „Sprecher" der Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberinteressen sein, sondern unabhängige Richter/innen, die bei der Amtsausübung Erfahrungen als Arbeitgeber/in oder Arbeitnehmer/in und ihre besondere Sachkunde dem Gericht nutzbar machen.

In der Verhandlung haben die ehrenamtlichen Richter/innen die gleichen Rechte wie die Berufsrichter/innen, die die Verhandlung leiten. Sie können Fragen stellen, in Abstimmung mit der/dem Vorsitzenden das Wort ergreifen und sind in der Beratung und Abstimmung völlig gleichberechtigt mit dem/der vorsitzenden Richter/in und können sie/ihn auch überstimmen. Durch die Beteiligung von je einem/einer Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeisitzer/in an den Verhandlungen soll sichergestellt werden, dass sich jede Seite im Verfahren ausreichend repräsentiert fühlt. Ehrenamtliche Richter/innen sind in allen Instanzen der Arbeitsgerichtsbarkeit vertreten. Beim Arbeits- wie beim Landesarbeitsgericht ist eine Kammerverhandlung mit dem/der vorsitzenden Berufsrichter/in und zwei ehrenamtlichen Richtern besetzt. Somit haben die ehrenamtlichen Richter in diesen zwei Instanzen die Mehrheit gegenüber dem/der Berufsrichter/in.

 

Ehrenamtliche Richter/innen werden von den zuständigen Ministerien aus Vorschlagslisten berufen, die von Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen eingereicht werden.

Für das Arbeitsgericht besteht ein Mindestalter von 25 Jahren.

Für das Landesarbeitsgericht muss das 30. Lebensjahr vollendet sein und man muss mindestens fünf Jahre als ehrenamtliche/r Richter/in an einem Arbeitsgericht erster Instanz tätig sein.

Beim Bundesarbeitsgericht muss man mindestens 35. Lebensjahr alt sein, besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet des Arbeitsrechts und des Arbeitslebens besitzen und mindestens fünf Jahre ehrenamtliche/r Richter/in eines Gerichts für Arbeitssachen sowie längere Zeit in Deutschland als Arbeitnehmer/in oder als Arbeitgeber/in tätig gewesen sein.

Die Berufung der ehrenamtlichen Richter/innen erfolgt durch das Justizministerium des Landes Brandenburg auf Vorschlag der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände.

Die Voraussetzungen für die Berufung als ehrenamtliche/r Richter/in im Einzelnen ergeben sich für das Arbeitsgericht aus §§ 20 - 23 ArbGG, für das Landesarbeitsgericht aus § 37 ArbGG.

Die Amtszeit der ehrenamtlichen Richter/innen beträgt fünf Jahre. Nach Ablauf der Amtszeit sind Wiederberufungen möglich.

Die Amtszeit der ehrenamtlichen Richter/innen endet gemäß §§ 24, 27 ArbGG durch Ablauf der Amtsperiode, mit Beginn der Amtszeit in einem höheren Rechtszug, durch Amtsentbindung wegen Fehlens oder Wegfalls einer Berufungsvoraussetzung, durch Amtsniederlegung aus persönlichen Gründen oder durch Amtsenthebung wegen grober Amtspflichtverletzung. Über Amtsentbindungen und Amtsenthebungen entscheidet das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg.

An jedem Arbeitsgericht existiert eine Interessenvertretung der ehrenamtlichen Richter/innen, § 29 ArbGG bzw. § 38 ArbGG.

Der Ausschuss besteht aus mindestens je drei ehrenamtlichen Richter/innen aus Kreisen der Arbeitnehmer/innen und der Arbeitgeber/innen, die von den ehrenamtlichen Richter/innen in getrennter Wahl gewählt werden. Er tagt unter der Leitung der Direktorin oder des Direktors bzw. der Präsidentin oder des Präsidenten des jeweiligen Gerichts. Der Ausschuss ist u. a. vor der Bildung von Kammern, vor der jährlichen Geschäftsverteilung und vor der Verteilung der ehrenamtlichen Richter/innen auf die Kammern zu hören und kann Wünsche der ehrenamtlichen Richter/innen an die Gerichtsleitung oder die Dienstaufsicht übermitteln.

Weitere Informationen finden Sie hier.


Letzte Aktualisierung: 25.11.2022 um 00:00 Uhr
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