Elektronischer Rechtsverkehr
Aufgrund fehlender rechtlicher Regelungen dürfen in Rechtsstreitigkeiten verfahrensbezogene Informationen sowie Schriftsätze nicht per E-Mail übermittelt werden. Verfahrensanträge oder Schriftsätze, die über dieses Kommunikationsmittel übersendet werden, sind nicht rechtswirksam eingereicht. Dies ist ausschließlich über den elektronischen Gerichtsbriefkasten möglich. Über den elektronischen Rechtsverkehr können wirksam Schriftsätze zeitsparend und kostengünstig eingereicht werden.
Die elektronische Poststelle für alle Verfahren, für die der elektronische Rechtsverkehr zugelassen ist, können Sie über das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) erreichen. Für den Zugriff auf das EGVP müssen Sie die passende Kommunikationssoftware nutzen.
Gemäß § 46 c ArbGG ist dabei zu beachten:
Für Dokumente, die einem schriftlich zu unterzeichneten Schriftstück gleichstehen (insbesondere: Beschwerden und Berufungen), ist entweder eine qualifizierte Signatur nach § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes oder der sichere Übermittlungsweg nach § 46 c Abs. 4 ArbGG vorgeschrieben. Beim sichereren Übermittlungsweg genügt die einfache Signatur. Gemäß § 46 g ArbGG sind ab dem 01.01.2022 vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, elektronisches Dokument zu übermitteln. Gleiches gilt für die nach diesem Gestz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46 c Abs. 4 ArbGG zur Verfügung steht.
Die technischen Anforderungen sind in der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geregelt.
https://www.gesetze-im-internet.de/ervv/
www.erv.brandenburg.de
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