Prozesskostenhilfe
Über die Prozesskostenhilfe (PKH) kann gem. §§ 114 ff. ZPO bedürftigen Personen eine finanzielle Unterstützung zur Durchführung von Gerichtsverfahren gewährt werden. Prozesskostenhilfe kommt in Betracht, wenn eine Verfahrenspartei nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten und die ggf. erforderlichen eigenen Anwaltskosten für den Prozess aufzubringen.
Im Falle der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist die Partei von der Zahlung von Gerichts- und Verfahrenskosten befreit. Je nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der betreffenden Person wird die Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung oder ohne Ratenzahlung gewährt. Dabei handelt es sich bei der Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung um ein sogenanntes Justizdarlehen. Soweit Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlungen bewilligt wurde, sind die festgesetzten Raten zu zahlen, bis die voraussichtlichen Kosten gedeckt sind.
Bei einer Prozesskostenhilfe-Bewilligung ohne Ratenzahlung werden die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse jährlich bis zu vier Jahren nach Abschluss des Verfahrens geprüft, ob die Voraussetzungen der ratenfreien Prozesskostenhilfe noch vorliegen.
Das Gericht kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe dahingehend ändern, dass eine Ratenzahlung oder Einmalzahlung angeordnet wird. Außerdem kann es eine bereits bestehende Ratenanordnung hinsichtlich der Ratenhöhe ändern. Eine unzureichende Mitwirkung an dem Prüfungsverfahren kann zur Aufhebung der Prozesskostenhilfe führen. Die Überprüfung erfolgt durch den Rechtspfleger.
Anträge und Hinweise zur Prozesskostenhilfe können über den bereitgestellten Download im Bereich Service ausgedruckt und ausgefüllt werden. Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist eigenhändig zu unterschreiben. Die entsprechenden Belege, wie Mietvertrag, Betriebskosten u. a., sind in Kopie beizulegen.
Eine barrierefreie bzw. barrierearme Version der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse stellt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zur Verfügung.
Prozesskostenhilfeformulare und Merkblätter in verschiedenen Sprachen (z. B. englisch, französisch, lettisch, polnisch u. a.) können auf der Internetseite des Bundesjustizamtes heruntergeladen werden.
Über die Prozesskostenhilfe (PKH) kann gem. §§ 114 ff. ZPO bedürftigen Personen eine finanzielle Unterstützung zur Durchführung von Gerichtsverfahren gewährt werden. Prozesskostenhilfe kommt in Betracht, wenn eine Verfahrenspartei nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten und die ggf. erforderlichen eigenen Anwaltskosten für den Prozess aufzubringen.
Im Falle der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist die Partei von der Zahlung von Gerichts- und Verfahrenskosten befreit. Je nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der betreffenden Person wird die Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung oder ohne Ratenzahlung gewährt. Dabei handelt es sich bei der Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung um ein sogenanntes Justizdarlehen. Soweit Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlungen bewilligt wurde, sind die festgesetzten Raten zu zahlen, bis die voraussichtlichen Kosten gedeckt sind.
Bei einer Prozesskostenhilfe-Bewilligung ohne Ratenzahlung werden die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse jährlich bis zu vier Jahren nach Abschluss des Verfahrens geprüft, ob die Voraussetzungen der ratenfreien Prozesskostenhilfe noch vorliegen.
Das Gericht kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe dahingehend ändern, dass eine Ratenzahlung oder Einmalzahlung angeordnet wird. Außerdem kann es eine bereits bestehende Ratenanordnung hinsichtlich der Ratenhöhe ändern. Eine unzureichende Mitwirkung an dem Prüfungsverfahren kann zur Aufhebung der Prozesskostenhilfe führen. Die Überprüfung erfolgt durch den Rechtspfleger.
Anträge und Hinweise zur Prozesskostenhilfe können über den bereitgestellten Download im Bereich Service ausgedruckt und ausgefüllt werden. Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist eigenhändig zu unterschreiben. Die entsprechenden Belege, wie Mietvertrag, Betriebskosten u. a., sind in Kopie beizulegen.
Eine barrierefreie bzw. barrierearme Version der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse stellt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zur Verfügung.
Prozesskostenhilfeformulare und Merkblätter in verschiedenen Sprachen (z. B. englisch, französisch, lettisch, polnisch u. a.) können auf der Internetseite des Bundesjustizamtes heruntergeladen werden.
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